Die Geschäftsfähigkeit kann krankheitsbedingt eingeschränkt sein, oder die betroffene Person kann unter gewissen Umständen, sogar für geschäftsunfähig erklärt werden. Bei psychischen Erkrankungen ist es möglich, dass es zu Beeinträchtigungen durch die Krankheit selber kommen kann. Liegt diese Tatsache vor, so ist die Person nicht in der Lage, größere Einkäufe ohne Hilfe zu bewältigen, oder Verträge verantwortungsvoll einzugehen. Daher hat der Gesetzgeber hier für ganz klare Regelungen gesorgt (§ 104 BGB). Oft kommen hier die gesetzlichen Betreuer zum Einsatz.
Diese sind im Bereich der Sozialpädagogen zu finden. Als gesetzliche Betreuer, kümmern sich diese Fachkräfte um Vormundschaften und rechtliche Betreuungen Erwachsener und Jugendlicher Menschen. Sie stehen den Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite, wobei immer darauf geachtet wird, der betroffenen Person die größte, mögliche Lebensqualität zu geben. Die gesetzlichen Betreuer verwalten die wichtigen Zahlungsangelegenheiten und kontrollieren alle sonstigen, wichtigen Angelegenheiten. Hierbei ist vom Gericht genau festgelegt, für welche Lebensbereiche und in welchem Umfang die Betreuung zu geschehen hat. Das ist dann die sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit. Oft bei Menschen angewandt, die psychisch erkrankt sind, durch zum Beispiel Drogenmissbrauch, Alkoholkrankheit oder Schizophrenie. Bei den Hochbetagten Menschen ist auch die Altersdemenz ein möglicher Grund, für eine Geschäftsunfähigkeit. Den genauen Umfang der tatsächlichen Fähigkeit den Geschäften nachzugehen, kann oft nur ein medizinisches und psychologisches Gutachten klären.
Bei einigen Patienten ist, durch die Gabe gewisser Medikamente, die Geschäftsfähigkeit zeitweilig eingeschränkt. Wird das Medikament wieder abgesetzt, dauert es in der Regel nicht allzu lange und die Person kann den geschäftlichen Dingen wieder nachgehen. Bekannt ist es vielen Menschen, nach einer Operation in Vollnarkose. Nach einigen Tagen werden die Reaktionen erst wieder besser. Daher weisen die Krankenhäuser auch ausdrücklich auf den Sachverhalt hin, keine Verträge und andere wichtige Entscheidungen, unmittelbar nach der Vollnarkosebehandlung und auch nicht in den nächst folgenden Tagen abzuschließen.